Allgemeine Geschäfts- Und Lieferbedingungen der MAF Materialanalytik Freiberg KG
Stand : 01.08.2023
Die MAF Materialanalytik Freiberg KG (nachfolgend MAF genannt) ist ein Prüflabor für werkstofftechnische Dienstleistungen. Für unsere Dienstleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB).
- 1 Geltungsbereich der AGB
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma MAF erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Damit sind sie gültig für für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten sie als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch einen Zeichnungsberechtigten der MAF.
- 2 Unparteilichkeit und Vertraulichkeit
Gesellschafter, Geschäftsführung und Mitarbeiter der MAF verpflichten zur Unparteilichkeit, zur Vertraulichkeit und zur Geheimhaltung von Informationen und Daten von Kunden und sonstiger interessierter Parteien.
- 3 Vertragsabschluss
Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung egal welcher Form. Ausnahmsweise reicht bei Eilaufträgen die telefonische Bestätigung aus.
4 Leistungen
Die MAF führt Prüfungen nach relevanten Produkt- und Prozessnormen bzw. Spezifikationen sowie nach internem Regelwerk durch. Schadensanalysen erfolgen auf Basis der VDI-Richtlinie 3822. Beim Abschluss des Auftrages erhält der Auftraggeber je nach Art des Auftrages ein Prüfprotokoll oder einen Prüfbericht.
- 5 Fristen, Liefer- und Leistungszeit
Die von der Firma MAF genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn die MAF hat ausdrücklich einer Verbindlichkeit zugesagt oder vereinbart.
Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Lieferung der vertraglichen Leistung beginnt diese mit Auftragsabschluss und Lieferung der Untersuchungsgegenstände und Klärung aller technische Details.
Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, welche aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, eintreten – hierzu gehören u. a. Betriebsstörungen, technische Defekte, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Schwierigkeiten beim Transport, so ist die MAF von der vereinbarten Lieferpflicht und Frist entbunden. Die MAF haftet in diesen Fällen nicht für Verzögerungen.
Benötigt die MAF für die Leistungserbringung Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt die Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses bei der MAF
- 6 Unterauftragsvergabe
Die MAF behält sich vor gewisse Untersuchungen im Unterauftrag zu vergeben.
- 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge wird die Analyse kostenfrei wiederholt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
Von Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die vom Auftraggeber bzw. von Dritten verursacht oder veranlasst worden sind, sowie Gewährleistungsfolgeschäden.
Die in Prüfprotokollen und -berichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche Beurteilung des von der MAF untersuchten Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Analyse dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit artgleicher Materialien, Produkte oder Prozesse anzusehen.
- 8 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma MAF berechtigt, alle aufkommenden Kosten nachträglich zu berechnen und dem säumigen Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder Verzuges kann Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, es sei denn, Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstrittig. Tritt der Auftraggeber nach (auch telefonischer) Beauftragung vom Vertrag zurück oder nimmt er die fertige Analyse nicht ab, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 50% des Auftragswertes (mindestens jedoch 200,- € ) gilt hiermit – unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers – als vereinbart.
- 9 Messunsicherheiten bei Prüfergebnissen und Konformitätsbewertungen
Wenn nichts anderes vereinbart wurde und keine Konformitätsaussagen getroffen werden sollen, wird durch MAF die Messunsicherheit nicht in Prüfberichten angegeben.
Wenn durch den Auftraggeber oder durch eine Norm nichts anderes bestimmt ist, basiert die Entscheidungsregel für Konformitätsbewertungen auf dem Messwert und der zugehörigen erweiterten Messunsicherheit in Verbindung mit der DIN EN ISO 14253-1, Kap. 6.1.
- 10 Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen die Firma MAF (als auch gegen der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen) ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Schadensersatzansprüche wegen zu vertretender Unmöglichkeit oder zu vertretendem Verzug sind, der Höhe nach auf den Rechnungswert beschränkt.
- 11 Urheberrecht
Verbreitung und Veröffentlichung der Analyse bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma MAF.
- 12 Beratung
Jede Beratung erfolgt unverbindlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Beachtung von Schutzrechten Dritter.
- 13 Eigentumsvorbehalt
Bei einer Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- 14 Reisekosten
Reisekosten werden gemäß Angebot/Auftrag nach Aufwand berechnet.
15 Leistungen des Auftraggebers
Liefert der Auftraggeber Prüfobjekte, ist er für die korrekte und repräsentative Auswahl und Entnahme dieser Prüfobjekte zuständig.
Termine für Anlieferung und Abholung sowie die Bearbeitungszeit für jeden Einzelauftrag müssen vor Beginn der Analysearbeiten mit der MAF abgesprochen werden.
Transporte für die Anlieferung und Abholung der Prüfgegenstände werden durch den Auftraggeber durchgeführt oder veranlasst. Die Kosten dafür verbleiben beim Auftraggeber. Transportschäden gehen nicht zu Lasten der MAF.
16 Pflichten der Firma MAF
Die MAF ist verpflichtet projektspezifische Festlegungen und Vereinbarung, soweit diese der MAF zugänglich gemacht wurden, zu befolgen. Die MAF wird von der Haftung für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Festlegungen und Vereinbarungen entbunden.
Die MAF gestattet dem Auftraggeber an seinen eigenen Prüfungen bzw. Analysen teilzunehmen, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Gründe bzw. der Schutz von Informationen anderer Kunden dagegensprechen.
17 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Tatsachen, Unterlagen, Verfahren und Prozesse zur Verfügung zu stellen, die für die erfolgreiche Durchführung einer Analyse erforderlich sind. Der Aufraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
Sofern eine Inspektion vor Ort beim Auftraggeber notwendig, verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche erforderlichen Vorkehrungen für die Inspektion zu treffen, einschließlich dem Zugang zu allen Bereichen und zum Personal zum Zwecke der Bewertung. Der Auftraggeber stellt den Inspektoren der MAF den Zugang zu allen Informationen, welche für die Inspektion benötigt werden, zur Verfügung.
18 Haftung, Risikodeckung
Zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche, die bei der Auftragsabwicklung entstehen können, stellt die MAF im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung folgende Deckungssummen bereit: a) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 5.000.000,00 € und b) für Tätigkeitsschäden: nicht ausgewiesen.
Wenn und soweit Schadenersatzansprüche von der Versicherung nicht erfasst oder abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung der MAF auf den Betrag der Auftragssumme. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Schadenersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche gegen die MAF sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des vorangegangenen Absatzes gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens durch die MAF entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung von der MAF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MAF
19 Aufbewahrungsfristen
Probenmaterial wird in der Regel für 3 Monate aufbewahrt (beginnend mit dem Ende der Untersuchungen und der Übersendung des Prüfprotokolls / -berichtes), sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
Andere Aufbewahrungsfristen können sich ergeben durch gesetzliche Bestimmungen oder wenn es sich bei dem Probenmaterial um Beweismaterial handelt.
Aufzeichnungen werden regelmäßig 10 Jahre gespeichert, wenn nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Andere Aufbewahrungsfristen können sich ergeben durch gesetzliche Bestimmungen.
20 Datenschutz
Die MAF hält sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO. MAF nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen.
21 Schlussbestimmungen
Ansprüche gegen die MAF aus Leistungen, die über die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
Unabhängig vom Rechtsgrund sind auch Ansprüche gegen die MAF, die nicht auf die Vertragsleistung gerichtet sind, auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme beschränkt.
22 AGB als Vertragsbestandteil
Die AGB der MAF gelten grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen.
23Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.